AGB Verbraucher | AGB Unternehmer
Allgemeine Geschäftsbedingungen von "flyer.de CMYK GmbH" für Unternehmer
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von flyer.de CMYK GmbH (im Folgenden "Auftragnehmer" genannt) erfolgen
ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen
(insbesondere Lieferungen, Leistungen oder Angeboten an den Auftraggeber) zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der
Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer
ihrer Geltung im Einzelfall gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind schriftlich, auch per Fax oder Email niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen, fernschriftlichen oder Bestätigung per Email des Auftragnehmers.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich,
fernschriftlich oder per Email geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser
gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des
Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der
Vertragsparteien werden durch den/die schriftliche/n Vertrag/Bestellung über das Internet in der vorgegebenen
Bestellmaske ersetzt und sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des
Auftragnehmers nicht berechtigt hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform
genügt die Übermittlung per Telefax bzw. Email. Andere Telekommunikationswege sind nicht ausreichend.
(3) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand oder der Darstellung der Lieferung oder Leistung (z. B.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten) sind nur annähernd maßgeblich, soweit
nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind
keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder
Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder
technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung durch gleichwertige Produkte sind zulässig, soweit die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
(4) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(5) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren
Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferungen in
anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinsam als Auftraggeber. Mit der
Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis hierfür vorliegt.
(6) Bei Bestellung auf Rechnung Dritter unabhängig, ob in eigenem oder fremden Namen gelten Besteller und
Rechnungsempfänger gemeinschaftlich als Auftraggeber. Eine spätere Rechnungsänderung nach bereits erfolgter
Fakturierung auf Wunsch des Bestellers auf einen anderen Rechnungsempfänger bedeutet den stillschweigenden
Schuldbeitritt dieses Rechnungsempfängers. Mit der Erteilung eines solchen Auftrages versichert der Besteller
stillschweigend, dass das Einverständnis des Rechnungsempfängers hierfür vorliegt.
(7) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum- oder Urheberrecht an allen, von ihm abgegebenen Angeboten und
Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen sowie Hilfsmitteln, vor. Der Auftraggeber darf diese
Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich
machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte benutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen
des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu
vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn
Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise, Preisänderungen
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage
ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten
Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise geltend für den in den Auftragsbestätigungen
aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, dies betrifft auch Mehr-, Minder-
und Sonderleistungen, werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich in Euro für Lieferung ab Geschäftssitz Berlin zzgl. MwSt., bei Exportlieferungen, Zoll
sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(3) Nachträglich, d. h. nach der Auftragsannahme durch den Auftragnehmer, veranlasste Änderungen des Auftrages
werden in Rechnung gestellt. Als Änderung eines Auftrages gilt auch jede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten
(Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart, Zahlungsweg u. dgl). Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers
werden pauschal mit einer Gebühr von € 12,00 zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt, soweit keine anderweitige schriftliche
Regelung getroffen wurde.
(4) Änderungen angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind,
werden separat berechnet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht verpflichtet, notwendige Vorarbeiten insbesondere an den gelieferten oder
übertragenen Daten des Auftraggebers ohne Rücksprache mit diesem selbstständig auszuführen, wenn dies im
wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt oder zur Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages
beiträgt.
Sofern die Daten des Auftraggebers nicht den Vorgaben des Auftragnehmers entsprechen und durch eine entsprechende
Anpassung der Druckdaten, Fehler an dem Endprodukt entstehen, gehen diese nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Der
Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass diese Arbeiten auf sein Risiko erfolgen. Eine Reklamation ist folglich
ausgeschlossen.
Solche Arbeiten werden pauschal mit 10 € zzgl. MwSt. berechnet.
(6) Bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber oder bei Nichtlieferung der Druckdaten bis zum
vereinbarten Termin, ist bei den Zahlungsmodalitäten giropay, Kreditkarte, sofortüberweisung und Vorauskasse eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,00 zzgl. MwSt. fällig. Liegen die vom Auftragnehmer bereits erbrachten
Leistungen über diesem Betrag, so wird auf Grundlage dieser Leistungen abgerechnet. Stornierungen der Aufträge
während des Status „Warten auf Druckdaten“ durch den Auftraggeber werden ohne weitere Überprüfung des
Auftragnehmers akzeptiert. Bei Stornierungen durch den Auftraggeber in einem späteren Status („Daten eingegangen“,
„Druckdatenfehlermeldung“, „Warten auf Zahlungseingang”, „Auftrag in Produktion“, „Versand“), überprüft der
Auftragnehmer, ob eine Stornierung überhaupt möglich ist. Dies teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber umgehend
per Email mit. Stornierungen können nur vom Auftraggeber selbst beantragt werden.
§ 4 Auftragsausführung/Freigabe durch den Auftraggeber
(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge, sofern nicht schriftlich, per Fax oder Email anders vereinbart, auf der
Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus. Die Daten sind in den vom
Auftragnehmer angegebenen Dateiformaten und Druckdaten anzuliefern. Für abweichende Dateiformate kann der
Auftragnehmer eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer dieses Format ist vom Auftragnehmer schriftlich
genehmigt. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten, auch wenn
Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
(2) Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten, dies gilt auch für
Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht von Seiten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht
für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten oder bei ausdrücklicher Vereinbarung (Profi-
Datencheck). Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand
entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien anzufertigen.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit, Liefergebiet
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch
höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B.
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht
richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder
verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag
zurücktreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als einen Monat andauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder
wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber
unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich
in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete
Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf
zumindest grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen
des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der
Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Fixtermine für die Leistungserbringung sind
nur gültig, wenn diese vom Auftragnehmer als Fixtermin oder verbindlicher Termin, bestätigt sind. Bei Fixterminen
besteht bei Terminüberschreitung für den Auftraggeber das Recht zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag.
Bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung des Rücktritts können vom Auftragnehmer die bereits erbrachten und
vom Auftraggeber abgenommenen Lieferungen und Leistungen berechnet werden, es sei denn, der Auftraggeber wird
durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt.
(7) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung,
gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des §
17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(8) Die Lieferung erfolgt nur innerhalb Deutschlands.
§ 6 Periodische Arbeiten
(1) Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
§ 7 Gefahrenübergang – Versand
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Ladevorgangs
maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen
übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe auf Wunsch des Auftraggebers oder infolge eines
Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Auftraggeber über.
(2) Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die
Lagerkosten ein Prozent des Rechnungsbetrages, der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die
Geltendmachungen sowie der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, Berlin, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Eine abweichende Vereinbarung bedarf
der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(5) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers.
(6) Jede Sendung, bei der eine äußerliche Beschädigung vorliegt, ist vom Auftraggeber nur
anzunehmen, unter Feststellung des Schadens seitens des Spediteurs/Frachtführers. Soweit dies unterbleibt, erlöschen
alle Schadenersatzansprüche hieraus dem Auftragnehmer gegenüber.
§ 8 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln/Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm
bestimmten Dritten, sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht eine
Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen
Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten
binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber
bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form, auch
per Fax oder Email zugegangen ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei
an den Auftragnehmer zurückzusenden. Unfrei zurückgeschickte Waren werden nicht angenommen. Bei berechtigter
Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten
sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungs-gemäßen Gebrauchs
befindet. Die Untersuchungspflicht betrifft auch die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druck- bzw. Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um
Fehler handelt, die erst in den sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt
werden konnten und vom Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Das gleiche gilt für alle
sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
(3) In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Dies gilt insbesondere bei:
- geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,
- geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag,
- geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages,
- geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (=Abweichungen vom offenen oder gefalzten Endformat);
- geringfügigen Farbabweichungen zwischen Innenteil und Umschlag bei Magazinen,
- geringfügigem Versatz (bis zu 1 mm) des partiellen UV-Lackes zum Druckmotiv.
(4) Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.
(5) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Die Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber das Material liefert.
(6) Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen vom Auftragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen, ist der Auftragnehmer von jeder Haftung frei. Reklamationen werden in diesem Zusammenhang nicht anerkannt.
(7) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
(8) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Ware sind hinzunehmen. Hierzu zählen auch Makulatur, Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen welche nicht aussortiert werden.
(9) Bei Sachmängeln des/der gelieferten Gegenstandes/Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner, innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(10) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in § 17 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
(11) Bei Mängeln an Produkten/Teilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnungen des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder z. B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtstreits ist die Verjährung der betroffenen Gewährleitungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
(12) Die Gewährleistung/Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber, die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung, zu tragen.
(13) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
(14) Alle dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen werden von diesem sorgsam behandelt. Eine Haftung bei Beschädigung oder Abhandenkommen übernimmt dieser nur bis zum Materialwert. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
(15) Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten (siehe § 17).
(16) Eine Haftung des Auftragnehmers für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(17) Ansprüche wegen Mängel gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und
künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern
bestehenden Lieferbeziehung über Druckprodukte und Dienstleistungen um Druckprodukte, insbesondere Layout-
Service und Verteiler-Service (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten
Kontokorrentverhältnisses).
(2) Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende,
vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer.(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen
sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für
Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die
Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der
Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der
Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim
Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g.
Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware
mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen
als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber
anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus
entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig
entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die
Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber
widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des
Auftragnehmers einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf
das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung
seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber
dem Auftragnehmer.
(8) Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf
Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50%
übersteigt.
(9) Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom
Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 10 Zahlung
(1) Die Zahlung erfolgt per Barnachnahme oder Vorauskasse. Bei Nachnahmelieferungen entsteht eine zusätzliche
Nachnahmegebühr in Höhe von € 5,75 (zzgl. MwSt.).
Wird die Annahme unberechtigt verweigert, so erhebt der Auftragnehmer eine Schadenersatzpauschale von € 20,00
(netto). Auf diesen Schadenersatzanspruch fällt keine Umsatzsteuer an (§ 249 II Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Der
Auftraggeber hat jedoch die Möglichkeit einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann zugrunde gelegt wird. Der
Auftragnehmer hat ebenso die Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen, der dann zugrunde gelegt wird. Die
Ware/der geschuldete Betrag aus dem Vertag wird unabhängig davon in Rechnung gestellt.
(2) Soweit aufgrund schriftlicher Vereinbarung nicht per Nachnahme gezahlt werden muss, sind Rechnungen sofort
nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, sofern nicht schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf
dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann
auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von
Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und nicht mehr zurück-gegeben werden kann.
(5) Bei allen Aufträgen kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bürgschaft oder Kreditkarte
verlangt werden.
(6) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bzw. Kreditwürdigkeit des Auftraggebers gefährdet, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, die Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen.
Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung von Lieferungen in
Verzug befindet, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(7) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden
oder unbestritten sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 11 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen
Die vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt etwaiger Irrtümer. Dieser kann bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber eine neue, berichtigte Rechnung erstellen. Sechs Wochen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als genehmigt, es sei denn, sie wird innerhalb dieser Frist schriftlich unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition dem Auftragnehmer gegenüber gerügt. Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist ist eine Änderung der Rechnung ausgeschlossen. Dies gilt auch für gewünschte Änderungen des Rechnungsempfängers oder der Rechnungsanschrift. Die Sechs-Wochen-Frist berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen AGB bestimmten kürzeren Frist.
§ 12 Patente/Urheberrechte/Marken
(1) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von
Urheberrechten, Marken oder Patenten und dergleichen freistellen, es sei denn, der Entwurf eines
Liefergegenstandes/die gelieferten Daten stammt/e/n vom Auftraggeber.
(2) Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers (wie in § 12 (1) benannt) ist betragsmäßig auf den
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Auftragnehmer die
Führung von Rechtstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich den
Liefergegenstand des Auftragnehmers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(3) Der Auftragnehmer hat wahlweise das Recht, sich von den in diesen Paragraphen übernommenen Verpflichtungen
dadurch zu befreien, dass er entweder:
(a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Rechte (Urheberrechte, Marken oder Patente usw.)
beschafft oder
(b) den Auftraggeber einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des
Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bzgl. des
Liefergegenstandes beseitigen.
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
(1) Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken- oder Patentrechte und dergleichen verletzt werden. Der Auftraggeber erklärt, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.
§ 14 Handelsbrauch und Copyright
(1) Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von
Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt
werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
(2) Für vom Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbrachte Leistungen, insbesondere an graphischen
Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts usw. behält sich dieser alle Rechte vor (Copyright). Der Auftraggeber
bezahlt mit seinem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am
geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Das Copyright kann dem Auftraggeber
oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.
§ 15 Geheimhaltung
(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 16 Daten und Auftragsunterlagen
(1) Die vom Auftraggeber aufgrund des Geschäftsvorfalls erhaltenen Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung im
Hause des Auftragnehmers gespeichert.
(2) Alle vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen, insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger,
werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des
Endproduktes hinaus archiviert. Sollen diese versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber
selbst zu besorgen. Eine Haftung durch den Auftragnehmer für Beschädigung oder Verlust aus welchem Grund ist
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten (siehe § 17).
(3) Das Recovern archivierter Daten, d. h., die Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für
die weitere Bearbeitung wird mit € 20,00 zzgl. MwSt. für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.
(4) Daten auf CD/DVD sowie weitere Auftragsunterlagen können nicht zurück gesendet werden.
§ 17 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach
Maßgabe dieses § 17 eingeschränkt.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht
(a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen;
(b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich
nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur
rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem
Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib
oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen
Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Auftragnehmer gemäß § 17 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf
Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung
vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen,
bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge
von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sach- oder
Personenschäden auf höchstens das 2-fache für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (max. € 10.000.000),
höchstens auf einen Betrag von € 5.000.000 je geschädigte Person bei Personenschäden beschränkt, auch wenn es sich
um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(6) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung
nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich
und unter Ausschluss jeglicher Haftung.(7) Die Einschränkungen dieses § 17 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens,
für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach
dem Produkthaftungsgesetz.
§ 18 Schlussbestimmungen – anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber soweit der Auftraggeber, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist nach Wahl des Auftragnehmers Berlin oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den
Auftragnehmer ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur
Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach
den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart
hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
(5) Vorbenannte Bestimmungen des § 18 (1) gelten auch, wenn der Auftraggeber Unternehmer, jedoch nicht Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28
Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit
für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Paketdienste, Versicherungen) zu übermitteln.